In Artikel 12 Absatz 1 WV hat der Bundesrat in Ausführung von Artikel 7 WG festgelegt, welche
Staatsangehörigen unter dieses umfassende Waffenverbot fallen. Dies betrifft Angehörige folgender Staaten:
a. Serbien; b. Kroatien; c. Bosnien und Herzegowina; d. Kosovo; e. Montenegro;
f. Mazedonien; g. Türkei; h. Sri Lanka;
i. Algerien; j. Albanien.